Rechtsprechung zu Widerrufen von
Lebens- und Rentenversicherungsverträgen:

Ausgangspunkt der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung war ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofes, in dem dieser Versicherungskunden mit Verträgen aus der Zeit vor 2008 bei unterlassener oder die Kunden benachteiligender Widerrufsbelehrung ein "ewiges Widerspruchsrecht" zubilligte.

BGH, Urteil v. 07.05.2014 IV ZR 76/11 (Volltext von Openjur.de)

Im gleichen Urteil hob der Bundesgerichtshof zudem hervor, dass auch bereits gekündigten oder ruhend gestellten Verträgen noch widersprochen werden könne. Damit kann nachträglich noch vielen Kunden geholfen werden, die aus irgendwelchen Gründen ihre Versicherung vorzeitig kündigen mussten oder wollten. Diese Kunden wurden regelmäßig mit dem so genannten "Rückkaufswert" abgefunden, der regelmäßig zu erheblichen finanziellen Einbußen führte.

Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2007 dient überdies dazu, dass nicht nur der klassischen Kapitallebensversicherung widersprochen werden kann, sondern auch einer fondgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung.

BGH, Urteil v. 26.09.2007 IV ZR 321/05 (Volltext von Openjur.de)

Als zentrales Urteil für die Vielzahl der mittlerweile anerkannten Widerspruchsgründe sei überdies die folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofes genannt.

BGH, Urteil v. 29.07.2015 IV ZR 384/14 (Volltext von Openjur.de)

DIe Versicherer denken sich in jüngerer Zeit immer neue mögliche Gründe für eine Nichtzahlung nach erklärtem Widerspruch aus. Eine abschließende Auflistung kann aufgrund der ständigen Erweiterung der Rechtsprechung hier nicht erfolgen.

Sollten Sie einen Versicherungsvertrag besitzen, der die genannten Vertragsmerkmale aufweist, lassen SIe sich von uns eine unverbindliche Berechnung und erste rechtliche Einschätzung zu ihrem Vertrag anfertigen.

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