Pfändungstabelle ab dem 01.07.2021 (104 KB, xls-Format)

Seit dem 01.07.2021 ist eine neue Pfändungstabelle gültig!

Der seit Juli 2019 gültigen Pfändungstabelle kann entnommen werden, welcher Teil des Einkommens einem Schuldner weggenommen werden kann. Anhand des Nettoeinkommens kann damit errechnet werden, wie viel Geld einem Schuldner nach der Pfändung eines Gläubigers oder nach Abführung des abgetretenen Betrages in der Insolvenz / Wohlverhaltensphase in Abhängigkeit von der zu versorgenden Personenzahl verbleibt.

Folgendes ist zu beachten:

  • Jedes Arbeits- oder Arbeitsersatzeinkommen (z.B. Rente, Arbeitslosengeld etc. ...) kann Grundlage der Pfändung sein.
  • Mehrere Einkommen können zusammengerechnet werden.
  • Unterhaltsberechtigte Personen sind nur solche, für die eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z.B. Kinder, Ehefrau...), die nicht über eigenes ausreichendes Einkommen verfügen (zur Zeit ca. EUR 460,00 zuzüglich ggf. Wohnkosten) und für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird.

ACHTUNG: Teilweise kursieren im Internet ältere Versionen der Pfändungstabelle. Diese wird jedoch regelmäßig überarbeitet. Die letzte Anpassung erfolgte zum 01.07.2021

Wer die von 2005 bis Juni 2011 gültige Tabelle benötigt, findet diese hier (34 KB, xls-Format).

Wer die von Juli 2011 bis Juni 2013 gültige Tabelle benötigt, findet diese hier (45 KB, xls-Format).

Wer die von Juli 2013 bis Juni 2015 gültige Tabelle benötigt, findet diese hier (77 KB, xls-Format)

Wer die von Juli 2015 bis Juni 2017 gültige Tabelle benötigt, findet diese hier (73 KB, xls-Format)

Wer die von Juli 2017 bis Juni 2019 gültige Tabelle benötigt, findet diese hier (99 KB, xls-Format)

Wer die von Juli 2019 bis Juni 2021 gültige Tabelle benötigt, findet diese hier (103 KB, xls-Format


Erklärung über die persönlichen Verhältnisse (110 KB, pdf-Format)

Rechtliche Auseinandersetzungen können teuer werden. Damit auch weniger gut Betuchte eine Möglichkeit der Durchsetzung ihres Rechtes haben, hat der Gesetzgeber die Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beratungshilfe geschaffen. In beiden Fällen wird formularmäßig zunächst erfasst, ob der Rechtssuchende tatsächlich bedürftig im Sinne des Gesetzes ist. Dazu ist das folgende Formular vollständig auszufüllen und zu unterschreiben.

ACHTUNG: Vor dem Ausfüllen bitte unbedingt kontaktieren!


 

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